Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat heute ein richtungweisendes Urteil gesprochen. So wird es für Muslimas in Deutschland keinen geschlechtergetrennten Schwimmunterricht an Schulen geben.
Als Kompromisslösung sei das Tragen eines Burkinis (Ganzkörperbadeanzug) angemessen, so die Richter. Damit werde nicht nur dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, sondern auch der Religionsfreiheit Rechnung getragen.
Mit dem Urteil wurde die Revision einer 13 Jahre alten Schülerin des Helene-Lange-Gymnasiums in Frankfurt an Main zurückgewiesen. Aus religiösen Gründen wollte sie nicht am gemischten Schwimmunterricht teilnehmen. Nach dem Koran müssten Mädchen vom siebten Lebensjahr an ihren Körper außer Hände und Gesicht bedecken, so die Klägerin. Bis zu ihrem achten Lebensjahr lebte die Muslima in Marokko.
Die Frankfurter Schule lehnte den Antrag auf Befreiung vom Schwimmunterricht ab. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Schule recht und bestätigte die Entscheidungen des Frankfurter Verwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.
Die Schülerin akzeptiere nach eigenen Angaben das Leipziger Gerichtsurteil, werde aber dennoch nicht am Schwimmunterricht teilnehmen. Auch das Tragen eines Burkinis verweigert sie. Der Koran verbiete es Mädchen, sich dem Anblick von Jungen in eng anliegender Sportbekleidung auszusetzen.
Verweigerungen von Muslimas, am gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen teilzunehmen, sind nicht neu. Nach dem Urteilsspruch des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts bleibt Betroffenen nur noch der Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht.