AG Welt

Erzgebirgskreis: Polizeibehörde untersagt Ruhrpottmission Straßenevangelisation (Ergänzung beachten!)

Screenshot – Formular auf Erteilung einer Erlaubnis

(AG WELT) Wie uns der 1. Vorsitzende der Ruhrpottmission, Arno Rudnik, mitteilt, hat die Polizeibehörde im Erzgebirgskreis den Antrag zur Durchführung einer „Versammlung unter freien Himmel mit festem Standort“ zurückgewiesen. Der Ablehnungsbescheid liegt AG WELT vor. Die Veranstaltung der Ruhrpottmission, die für Anfang Dezember geplant war, wurde von der staatlichen Behörde mit folgender Begründung abgelehnt:

„Sehr geehrter Herr Rudnik, nach Prüfung der Sachlage wird eine versammlungsrechtliche Einordnung des Vorhaben verneint. Ihre Versammlungsanzeigen vom 07.11.2024 und 11.11.2024 werden daher zurückgewiesen. Nach hiesiger Ansicht erscheint die überwiegende Gerichtetheit auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung als nicht gegeben; vielmehr liegt hier die Durchführung einer religiösen Veranstaltung nahe. Gegen den Versammlungscharakter spricht die konkrete Ausgestaltung als Büchertisch (reines Informationsangebot als Infostand, der von der Versammlung abzugrenzen ist) und das rein religiöse Motto der Veranstaltung „Wir möchten die frohe Botschaft verkünden“. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einschätzung auf der Grundlage der unserer Behörde
vorliegenden Fakten handelt. Wir bitten Sie sich eigenständig an die zuständigen Behörden (Ordnungsämter der Städte Marienberg, Annaberg-Buchholz, Kurort Oberwiesenthal) zu wenden, um ggf. eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen i. A. Kim Blechschmidt SG Polizei- und Gewerberecht.“

Gegen die Zurückweisung hat nun die Ruhrpottmission Widerspruch eingelegt. Arno Rudnik bezieht sich in seinem Schreiben, das AG WELT ebenfalls vorliegt, auf die Grundrechte zur freien Meinungsäußerung. Darin heißt es:

„Sehr geehrter Herr Blechschmidt, ich lege gegen diesen Bescheid meinen Widerspruch ein. Und dabei beziehe ich mich auf folgende Grundrechte. 1. Die Religionsfreiheit nach Artikel 4! 2. Recht der freien Meinungsäußerung, Artikel 5! Wir haben das Recht unsere Meinung frei zu äußern, dass die Frage für das deutsche Volk von großer Wichtigkeit ist, warum wir Weihnachten feiern. 3. Artikel 8 Versammlungsfreiheit. Alle Deutschen haben das Recht ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen sich zu versammeln. Und wir versammeln uns ohne Waffen, nur mit der Bibel, um das Wort Gottes in aller Einfachheit zu verkündigen. Aber ich bedanke mich für den Hinweis und ich werde mich an die Ordnungsämter wenden, mit dem gleichen Hinweis, dass ich auch als bibeltreuer Christ das Recht habe, meine Grundrechte nach dem Grundgesetz dementsprechend geltend zu machen. Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen eine gesegnete Adventszeit, ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesegnetes neues Jahr. Bevor diese Zeiten anfangen, haben wir ja noch den Buß- und Bettag und dieser Tag möge an unserem deutschen Volk einen bußfertigen Segen bewirken. Gott segne das deutsche Vaterland. Oh, Maranatha, Herr Jesus komme bald! Mit freundlichen Grüßen, Arno Rudnik, Ruhrpottmission.de.“

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Polizeibehörde im Erzgebirgskreis auf den Widerspruch reagiert und ob die Ordnungsämter betreffender Städte im Einklang mit der Behörde des Landkreises entscheiden. AG WELT sieht hier jedenfalls einen klaren Ansatz staatlicherseits, die Verbreitung der Botschaft der Bibel zu unterbinden – selbst in der Weihnachtszeit, einem der hohen Feste der Christenheit, die auch in Deutschland immer mehr bedrängt wird.

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Ergänzung – Mitteilung der Polizeibehörde im Erzgebirgskreis:

Zum Kommentar von AG WELT teilt die Polizeibehörde u.a. folgendes mit:

„… zu dem Sachverhalt wurde lediglich der Versammlungscharakter als politische Veranstaltung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetz als nicht gegeben angesehen. Damit ist das Sächsische Versammlungsgesetz  nicht anzuwenden (Beachte § 2 Abs.1 SächsVersG letzter Satz „Gottesdienste…“). Bei der Ruhrpottmission  handelt sich um einen rein religiösen Sachverhalt. Es handelt sich also nicht um eine Untersagung der beabsichtigten Ruhrpottmission, sondern es ist damit lediglich durch die Veranstalter die jeweilige Kommune in der die Mission ihre Maßnahme plant wegen der Platzbestätigung anzufragen. Also eigentlich noch einfacher. Der Artikel ist insoweit nicht passend! …“

Nunmehr wird die Ruhrpottmission in den betreffenden Städten im Erzgebirgskreis einen Antrag – wie von der Polizeibehörde vorgeschlagen – zur „Platzbestätigung“ anfragen.

Festzuhalten bleibt, dass die bürokratischen Floskeln im Schreiben der Polizeibehörde für den Antragsteller undurchsichtig sind. Schließlich hätten zwei weniger verklausulierte Sätze vollkommen Klarheit geschaffen: „Unsere Behörde ist für Ihren Antrag nicht zuständig, da es sich um keine politische, sondern um eine religiöse Veranstaltung handelt. Bitte wenden Sie sich an die Kommunen, in denen Sie die Veranstaltungen durchführen möchten und beantragen Sie dort eine Platzbestätigung.“ – Ja, es wäre vieles so einfach, aber dann wäre wohl die Notwendigkeit so mancher Stühle in den staatlichen Behörden in Frage gestellt.

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