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BVG: Tanzverbot am Karfreitag verfassungswidrig

Foto: bundesverfassungsgericht.de
Foto: bundesverfassungsgericht.de

(AG WELT) Am vergangenen Mittwoch haben die Karlsruher Verfassungsrichter das Tanzverbot am Karfreitag im Freistaat Bayern für verfassungswidrig erklärt und damit einer Beschwerde infolge eines ausgesprochenen Verbots im Jahr 2007 stattgegeben.

Das bayerische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) bestimmt die gesetzlichen Feiertage und die stillen Tage und regelt auch deren Schutz. Am Karfreitag sind in Bayern „öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.“ Außerdem sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Beschwerdeführer: Bund für Geistesfreiheit

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspräche diese Regelung der Verfassung. Damit gab das höchste Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland einer Beschwerde des „Bundes für Geistesfreiheit“ nach und befand, dass „die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag mit den Grundrechten unvereinbar“ sei.

Zum Sachverhalt: Der „Bund für Geistesfreiheit“ rief unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ für den Karfreitag zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater auf. Diese umfasste neben dem untersagten Veranstaltungsteil Filmvorführungen („Atheistische Filmnacht“/„Freigeister-Kino“), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft. Untersagt wurde die zum Abschluss der Veranstaltung vorgesehene „Heidenspaß-Party“, die der Beschwerdeführer als „Freigeister-Tanz“ mit einer Rockband angekündigt hatte.

Der „Bund für Geistesfreiheit“ ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit.

Richter entscheiden zugunsten Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit

Das BVG befand, dass die Veranstaltung des Beschwerdeführers unter den Schutz der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit fällt. Demnach hätte dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben werden dürfen und eine Einzelfallprüfung erfolgen müssen. Im Ergebnis dieser wäre eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG zu erteilen gewesen, so die Karlsruher Richter. Zwar dürfe der Karfreitag als „stiller Tag“ laut Beschluss besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei aber unverhältnismäßig.

Im letzten Satz des gefassten Beschlusses heißt es: „Schließlich hätte die Möglichkeit bestanden, dem Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gerecht zu werden, welche die Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätten.“

Das Gericht teilte nicht mit, wie viele der acht Richter für den Beschluss gestimmt haben. So liegt die Vermutung nahe, dass es zu keiner einstimmigen Entscheidung gekommen ist.

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